Geschäftsordnung
der SchülerMitVerantwortung
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Erster Abschnitt: Präambel
Der Zweck der Geschäftsordnung der Schülermitverantwortung liegt in der klaren
Strukturierung und Arbeitsteilung der ehrenamtlichen Arbeitsbereiche der
Maria-Ward-Schulen München-Nymphenburg. Der fundamentale Gedanke der SMV ist die
Stärkung der Schulgemeinschaft und der besseren Einbringung aller Schülerinnen.
Folgende Artikel sind von der gesamten Schulgemeinschaft zu beachten.
Zweiter Abschnitt: Rechte der SMV
Zu den Rechten der SMV gehört es,
(1) in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu
werden (Informationsrecht*),
(2) Wünsche und Anregungen der Schülerinnen an Lehrkräfte, die Schulleitung und
den Elternbeirat zu übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht),
(3) auf Antrag der betroffenen Schülerinnen ihre Hilfe und Vermittlung
einzusetzen, wenn diese glauben, es sei ihnen Unrecht geschehen
(Vermittlungsrecht),
(4) Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrkräften, bei der Schulleitung und im
Schulforum vorzubringen (Beschwerderecht),
(5) bei der Aufstellung und Durchführung der Hausordnung, der Organisation und
Betreuung von besonderen Veranstaltungen und im Schulforum mitzuwirken,
(6) zur Gestaltung von Kursen und Schulveranstaltungen und im Rahmen der
Lehrpläne zum Unterricht Anregungen zu geben und Vorschläge zu unterbreiten.
Die Rechte einzelner Schülerinnen nach Art.56 BayEUG bleiben unberührt.
* Diese Informationen sollen mittels eines SMV-Bretts sowie in besonders
wichtigen Fällen über eine Durchsage allen Schülerinnen zugänglich gemacht
werden.
Dritter Abschnitt: Gremien
Artikel 1 Klassensprecherinnenversammlung (KSV)
(1) Die Klassensprecherinnenversammlung (KSV) wird vom SMV-Ausschuss mindestens
einmal im Halbjahr einberufen. Weiterhin kann die KSV jederzeit aus gegebenem
Anlass durch den SMV-Ausschuss einberufen werden.
(2) Eingeladen werden alle ersten sowie zweiten Klassensprecherinnen, die
Kollegstufensprecherinnen, die Schülersprecherinnen und die
Verbindungslehrer/-innen.
(3) Stimmberechtigt sind die ersten sowie die zweiten Klassensprecherinnen und
die Kollegstufensprecherinnen. Auch bei der Wahl der Schülersprecherinnen und
Verbindungslehrer sind nur die ersten sowie zweiten Klassensprecherinnen und die
Kollegstufensprecherinnen stimmberechtigt.
(4) Die Aufgabe der KSV ist die Abstimmung über den SMV-Ausschuss und die Schule
allgemein betreffende Sachverhalte.
(5) Die KSV kann unter gegebenen Umständen Personen zu ihrer Versammlung
einladen.
Artikel 2 SMV-Ausschuss (SMVA)
(1) Der SMVA ist ausführendes Organ der KSV; er kann im Rahmen der Aufgaben der
Schülermitverantwortung und der Beschlüsse der KSV der Schulleitung, der
Lehrerkonferenz, dem Elternbeirat, dem Schulforum sowie einzelnen Lehrkräften
Wünsche und Anregungen vortragen.
(2) Der SMVA besteht aus den Schülersprecherinnen von Realschule und Gymnasium.
(3) Der SMVA kann unter gegebenen Umständen Personen zu seinen Sitzungen
einladen.
(4) Der SMVA kann Arbeitsgruppen (AG) einrichten und ihre Leiter bestimmen, die
an den Sitzungen des SMVA teilnehmen.
Vierter Abschnitt: Ämter
Artikel 3 Schülersprecherinnen (Ssp)
(1)Über das Wahlverfahren entscheidet der SMVA im Einvernehmen mit der
Schulleitung. Im Einzelnen gilt:
a) Die Schülersprecherinnen werden von den ersten und zweiten
Klassensprecherinnen sowie den Kollegstufensprecherinnen schriftlich und in
geheimer Wahl sowie in getrennten Wahlgängen für jeweils ein Jahr gewählt. Die
Wahl findet am Ende des Schuljahres für das folgende Schuljahr statt.
b) Zur Wahl darf sich jede Schülerin aufstellen lassen. Anträge werden von den
amtierenden Schülersprecherinnen angenommen und verwaltet.
c) Bei Ausscheiden einer Schülersprecherin findet für den Rest des Schuljahres
eine Neuwahl für die frei gewordene Position statt.
d) Die Neuwahl von Ssp erfolgt auch auf Antrag von mindestens zwei Drittel der
KSV der entsprechenden Schulart.
(2) Zu den Aufgaben der Schülersprecherinnen zählen die Interessenvertretung
aller Schülerinnen sowie auch einzelner Schülerinnen vor der Schulleitung, der
Lehrerkonferenz, dem Elternbeirat, dem Schulforum sowie einzelnen Lehrkräften.
Außerdem ist die Mitorganisation wichtiger Projekte der SMV sowie Schulfeiern
einer der Kernbestandteile der Aufgaben der Schülersprecherinnen.
Die Ssp sind Mitglieder des Schulforums. Art. 69 BayEUG gilt ergänzend.
(3) Wünsche und Anregungen des SMVA an die Landesarbeitsgemeinschaft oder an das
Staatsministerium sind über die Schulleitung weiterzuleiten.
Artikel 4 Klassensprecherinnen (Ksp) und Kollegstufen-
sprecherinnen (KstSP)
(1) Die erste und zweite (stellvertretende) Klassensprecherin werden schriftlich
und in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen durch die Klasse bestimmt.
(2) Für die Kollegstufe werden je Stufe drei Sprecherinnen und drei
Stellvertreterinnen schriftlich und in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen
durch die jeweilige Stufe gewählt.
(3) Art. 62 BayEUG gilt ergänzend.
Artikel 5 Verbindungslehrer/-innen
(1) Über das Verfahren der Wahl und die Zahl von Verbindungslehrer/-innen
entscheidet der SMVA der entsprechenden Schulart im Einvernehmen mit der
Schulleitung.
(2) Zu den Aufgaben des/der Verbindungslehrer/in zählt es, eine Person des
Vertrauens für alle Schüler zu sein, mit Problemen einfühlsam umzugehen und auch
außerhalb der Schule als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Weiterhin ist
der/ die Verbindungslehrer/ in bemüht, die SMV sowie die Schülersprecherinnen
bei ihrer Arbeit zu unterstützen sowie methodische Kompetenz zu vermitteln.
Fünfter Abschnitt: Tutorinnen
(1) Zu den Aufgaben einer Tutorin gehören, den Schülerinnen der Unterstufe zu
helfen, sich in das Schulleben einzugliedern, Konflikte zwischen den
Schülerinnen zu lösen sowie Vertrauen zwischen den Schülerinnen der Unterstufe
und den Lehrkräften sowie Mitschülerinnen herzustellen.
(2) Die Tutorinnen stellen gegenüber den Schülerinnen eine Autorität dar.
Als Autorität ist die Achtung der Tutorinnen als Aufsichtsperson und damit
verbundener Anweisungen definiert.
(3) Die Kooperation der Klassenleitung mit den Tutorinnen muss gegeben sein.
Sechster Abschnitt: Schülerzeitung
Die Schülerzeitung ist eine Einrichtung der SMV. Die Grundsätze einer fairen
Berichterstattung sind zu beachten; auf die Vielfalt der Meinungen und auf den
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ist Rücksicht zu nehmen. Die
Chefredaktion nimmt regelmäßig an den Treffen des SMVA teil.
Die Schülerzeitung finanziert sich vorrangig durch Werbung und Verkauf. Die
Einnahmen und Ausgaben werden über ein Unterkonto der SMV erfasst; Ausgaben
können durch die betreuende Lehrkraft getätigt werden.
Siebter Abschnitt: Arbeitsgruppen
Der SMVA hat die Möglichkeit, zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen
einzusetzen.
Achter Abschnitt: Finanzen
(1) Die notwendigen Kosten für die SMV trägt der Schulaufwandsträger im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Aufwendungen können ferner durch
Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen durch Veranstaltungen und Aktionen
finanziert werden.
(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der SMV dürfen nur
entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der
Aufgabe der SMV widersprechen.
(3) Über die Einnahmen und deren Verwendung ist ein geeigneter Nachweis zu
führen. Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Führung des Nachweises
obliegen dem SMVA gemeinsam mit einer Lehrkraft; eine Überprüfung erfolgt in
regelmäßigen Abständen durch eine von der Schulleitung beauftragte Person und
ein Mitglied des SMVA.
(4) Ausgaben können Verbindungslehrkräfte, Ssp und Kassenverwalter in
gegenseitigem Einverständnis tätigen.
Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 6 Verabschiedung und Inkrafttreten der GO
Die Geschäftsordnung der SMV muss von der KSV mit einer Mehrheit von zwei
Drittel der anwesenden Stimmberechtigten, wobei mindestens die Hälfte der
Stimmberechtigten anwesend sein muss, verabschiedet werden. Die Geschäftsordnung
der SMV bedarf der Genehmigung der Schulleitungen und ist in der Schule bekannt
zu geben.
Artikel 7 Änderungen der GO
(1) Eine Änderung der GO der SMV muss von der KSV mit einer Mehrheit von zwei
Drittel der anwesenden Stimmberechtigten, wobei mindestens die Hälfte der
Stimmberechtigten anwesend sein muss, verabschiedet werden.
(2) Ein Antrag hierfür ist beim SMVA einzureichen.
(3) Die Änderungen der GO sind in der Schule zu verkünden.
Die Geschäftsordnung der SMV tritt mit Zustimmung der Schulleitungen in Kraft
und ersetzt insoweit alle die SMV betreffenden vorhergehenden Ordnungen.
