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Geschäftsordnung
der SchülerMitVerantwortung

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Erster Abschnitt: Präambel

Der Zweck der Geschäftsordnung der Schülermitverantwortung liegt in der klaren Strukturierung und Arbeitsteilung der ehrenamtlichen Arbeitsbereiche der Maria-Ward-Schulen München-Nymphenburg. Der fundamentale Gedanke der SMV ist die Stärkung der Schulgemeinschaft und der besseren Einbringung aller Schülerinnen. Folgende Artikel sind von der gesamten Schulgemeinschaft zu beachten.



Zweiter Abschnitt: Rechte der SMV

Zu den Rechten der SMV gehört es,

(1) in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informationsrecht*),
(2) Wünsche und Anregungen der Schülerinnen an Lehrkräfte, die Schulleitung und den Elternbeirat zu übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht),
(3) auf Antrag der betroffenen Schülerinnen ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen, wenn diese glauben, es sei ihnen Unrecht geschehen (Vermittlungsrecht),
(4) Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrkräften, bei der Schulleitung und im Schulforum vorzubringen (Beschwerderecht),
(5) bei der Aufstellung und Durchführung der Hausordnung, der Organisation und Betreuung von besonderen Veranstaltungen und im Schulforum mitzuwirken,
(6) zur Gestaltung von Kursen und Schulveranstaltungen und im Rahmen der Lehrpläne zum Unterricht Anregungen zu geben und Vorschläge zu unterbreiten.
Die Rechte einzelner Schülerinnen nach Art.56 BayEUG bleiben unberührt.

* Diese Informationen sollen mittels eines SMV-Bretts sowie in besonders wichtigen Fällen über eine Durchsage allen Schülerinnen zugänglich gemacht werden.



Dritter Abschnitt: Gremien

Artikel 1 Klassensprecherinnenversammlung (KSV)

(1) Die Klassensprecherinnenversammlung (KSV) wird vom SMV-Ausschuss mindestens einmal im Halbjahr einberufen. Weiterhin kann die KSV jederzeit aus gegebenem Anlass durch den SMV-Ausschuss einberufen werden.
(2) Eingeladen werden alle ersten sowie zweiten Klassensprecherinnen, die
Kollegstufensprecherinnen, die Schülersprecherinnen und die Verbindungslehrer/-innen.
(3) Stimmberechtigt sind die ersten sowie die zweiten Klassensprecherinnen und die Kollegstufensprecherinnen. Auch bei der Wahl der Schülersprecherinnen und Verbindungslehrer sind nur die ersten sowie zweiten Klassensprecherinnen und die Kollegstufensprecherinnen stimmberechtigt.
(4) Die Aufgabe der KSV ist die Abstimmung über den SMV-Ausschuss und die Schule allgemein betreffende Sachverhalte.
(5) Die KSV kann unter gegebenen Umständen Personen zu ihrer Versammlung einladen.


Artikel 2 SMV-Ausschuss (SMVA)

(1) Der SMVA ist ausführendes Organ der KSV; er kann im Rahmen der Aufgaben der Schülermitverantwortung und der Beschlüsse der KSV der Schulleitung, der Lehrerkonferenz, dem Elternbeirat, dem Schulforum sowie einzelnen Lehrkräften Wünsche und Anregungen vortragen.
(2) Der SMVA besteht aus den Schülersprecherinnen von Realschule und Gymnasium.
(3) Der SMVA kann unter gegebenen Umständen Personen zu seinen Sitzungen einladen.
(4) Der SMVA kann Arbeitsgruppen (AG) einrichten und ihre Leiter bestimmen, die an den Sitzungen des SMVA teilnehmen.



Vierter Abschnitt: Ämter

Artikel 3 Schülersprecherinnen (Ssp)

(1)Über das Wahlverfahren entscheidet der SMVA im Einvernehmen mit der Schulleitung. Im Einzelnen gilt:

a) Die Schülersprecherinnen werden von den ersten und zweiten Klassensprecherinnen sowie den Kollegstufensprecherinnen schriftlich und in geheimer Wahl sowie in getrennten Wahlgängen für jeweils ein Jahr gewählt. Die Wahl findet am Ende des Schuljahres für das folgende Schuljahr statt.
b) Zur Wahl darf sich jede Schülerin aufstellen lassen. Anträge werden von den amtierenden Schülersprecherinnen angenommen und verwaltet.
c) Bei Ausscheiden einer Schülersprecherin findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl für die frei gewordene Position statt.
d) Die Neuwahl von Ssp erfolgt auch auf Antrag von mindestens zwei Drittel der KSV der entsprechenden Schulart.
(2) Zu den Aufgaben der Schülersprecherinnen zählen die Interessenvertretung aller Schülerinnen sowie auch einzelner Schülerinnen vor der Schulleitung, der Lehrerkonferenz, dem Elternbeirat, dem Schulforum sowie einzelnen Lehrkräften.
Außerdem ist die Mitorganisation wichtiger Projekte der SMV sowie Schulfeiern einer der Kernbestandteile der Aufgaben der Schülersprecherinnen.
Die Ssp sind Mitglieder des Schulforums. Art. 69 BayEUG gilt ergänzend.
(3) Wünsche und Anregungen des SMVA an die Landesarbeitsgemeinschaft oder an das Staatsministerium sind über die Schulleitung weiterzuleiten.


Artikel 4 Klassensprecherinnen (Ksp) und Kollegstufen-
sprecherinnen (KstSP)

(1) Die erste und zweite (stellvertretende) Klassensprecherin werden schriftlich und in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen durch die Klasse bestimmt.
(2) Für die Kollegstufe werden je Stufe drei Sprecherinnen und drei Stellvertreterinnen schriftlich und in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen durch die jeweilige Stufe gewählt.
(3) Art. 62 BayEUG gilt ergänzend.


Artikel 5 Verbindungslehrer/-innen

(1) Über das Verfahren der Wahl und die Zahl von Verbindungslehrer/-innen entscheidet der SMVA der entsprechenden Schulart im Einvernehmen mit der Schulleitung.
(2) Zu den Aufgaben des/der Verbindungslehrer/in zählt es, eine Person des Vertrauens für alle Schüler zu sein, mit Problemen einfühlsam umzugehen und auch außerhalb der Schule als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Weiterhin ist der/ die Verbindungslehrer/ in bemüht, die SMV sowie die Schülersprecherinnen bei ihrer Arbeit zu unterstützen sowie methodische Kompetenz zu vermitteln.



Fünfter Abschnitt: Tutorinnen

(1) Zu den Aufgaben einer Tutorin gehören, den Schülerinnen der Unterstufe zu helfen, sich in das Schulleben einzugliedern, Konflikte zwischen den Schülerinnen zu lösen sowie Vertrauen zwischen den Schülerinnen der Unterstufe und den Lehrkräften sowie Mitschülerinnen herzustellen.
(2) Die Tutorinnen stellen gegenüber den Schülerinnen eine Autorität dar.
Als Autorität ist die Achtung der Tutorinnen als Aufsichtsperson und damit verbundener Anweisungen definiert.
(3) Die Kooperation der Klassenleitung mit den Tutorinnen muss gegeben sein.



Sechster Abschnitt: Schülerzeitung

Die Schülerzeitung ist eine Einrichtung der SMV. Die Grundsätze einer fairen Berichterstattung sind zu beachten; auf die Vielfalt der Meinungen und auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ist Rücksicht zu nehmen. Die Chefredaktion nimmt regelmäßig an den Treffen des SMVA teil.

Die Schülerzeitung finanziert sich vorrangig durch Werbung und Verkauf. Die Einnahmen und Ausgaben werden über ein Unterkonto der SMV erfasst; Ausgaben können durch die betreuende Lehrkraft getätigt werden.



Siebter Abschnitt: Arbeitsgruppen

Der SMVA hat die Möglichkeit, zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen einzusetzen.



Achter Abschnitt: Finanzen

(1) Die notwendigen Kosten für die SMV trägt der Schulaufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Aufwendungen können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen durch Veranstaltungen und Aktionen finanziert werden.
(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der SMV dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der SMV widersprechen.
(3) Über die Einnahmen und deren Verwendung ist ein geeigneter Nachweis zu führen. Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Führung des Nachweises obliegen dem SMVA gemeinsam mit einer Lehrkraft; eine Überprüfung erfolgt in regelmäßigen Abständen durch eine von der Schulleitung beauftragte Person und ein Mitglied des SMVA.
(4) Ausgaben können Verbindungslehrkräfte, Ssp und Kassenverwalter in gegenseitigem Einverständnis tätigen.



Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 6 Verabschiedung und Inkrafttreten der GO

Die Geschäftsordnung der SMV muss von der KSV mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten, wobei mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein muss, verabschiedet werden. Die Geschäftsordnung der SMV bedarf der Genehmigung der Schulleitungen und ist in der Schule bekannt zu geben.

Artikel 7 Änderungen der GO

(1) Eine Änderung der GO der SMV muss von der KSV mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten, wobei mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein muss, verabschiedet werden.
(2) Ein Antrag hierfür ist beim SMVA einzureichen.
(3) Die Änderungen der GO sind in der Schule zu verkünden.


Die Geschäftsordnung der SMV tritt mit Zustimmung der Schulleitungen in Kraft und ersetzt insoweit alle die SMV betreffenden vorhergehenden Ordnungen.


 

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